Ein Blick in die nahe Zukunft: „Und plötzlich ist er da, der Winter! Mit Frost, Glätte und Schnee.“ Wer hätte nach diesem Jahrhundertsommer damit gerechnet, dass es noch einmal richtig kalt wird und der Winterdienst mit Schnee und Glätte zu kämpfen hat.

In diesem Artikel zum Winterdienst in Hilden und Umgebung:

  • Eigentümer, Mieter oder Geschädigter:
    Wer haftet bei glatten und rutschigen Wegen?
  • Wie und wann muss gegen Schnee und Glätte vorgegangen werden
  • Vorteile des professionellen Winterdienstes
  • Angebot anfragen und Winterdienst planen

Schnee und Glätte erfordern in jedem Fall unverzügliches Handeln durch entsprechendes Streuen oder Räumen (Winterdienst), denn rutschige Gehwege durch Glatteis, gefrorenes Laub oder Schnee bilden ein hohes Verletzungsrisiko für Radfahrer und Fußgänger. Gerade im schon angrenzenden Bergischen Land, Haan, Wuppertal und Solingen wird eine nicht ordentlich geräumte oder gestreute Fläche durch das Gefälle schnell zur gefährlichen Rutschbahn.

Wer haftet im Fall des Falles?

Kommt es zum Sturz, so stellt sich zudem die Frage nach der Haftung. Wer trägt die Kosten für materielle Schäden oder Arzt- und Krankenhauskosten des Geschädigten. Müssen Sachschäden wie zerrissene Kleidungsstücke, eine zerstörte Brille oder das gesplitterte Mobiltelefon und Kosten für einen eventuellen Verdienstausfall durch den Streupflichtigen Mieter, den Eigentümer oder das Opfer selbst getragen werden?

Fakt ist – bei Sturzunfällen können langwierige Personen- und Sachschäden entstehen. Das finanzielle Risiko für den Streupflichtigen ist erheblich.

Eigentümer sind für die Sicherheit auf ihren Grundstücken grundsätzlich selbst verantwortlich. Bei Vermietung können die winterlichen Räum- und Streupflichten auf den Mieter übertragen werden. Die Übertragung muss detailliert im Mietvertrag festgelegt sein – ein Passus in der Hausordnung genügt nicht.

Selbst bei ordnungsgemäßer Übertragung der Streu- und Räumpflicht auf den Mieter bleibt der Eigentümer überwachungspflichtig. Er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Räumungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Versäumt der Eigentümer dies, kann er im Falle von Schäden voll haftbar gemacht werden. Hier gilt es im Zweifel zu beweisen, dass der Eigentümer seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist. Nur so kann der Mieter für etwaige Unfallfolgen haftbar gemacht werden.

Wann und wie muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass an Werktagen ab 7 Uhr morgens für sichere Gehwege gesorgt werden muss, an Sonn- und Feiertagen zwei Stunden später: ab 9 Uhr. Es ist zudem regelmäßig zu prüfen, ob das Streugut noch seine Wirkung behält, gegebenenfalls erneut zu streuen oder zu räumen, solange die Rutschgefahr zumindest verringert werden kann. Bei extremer Wetterlage, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos macht, entfällt die Streupflicht zumindest zeitweise.

Auch für die Ausführung des Räumens und Streuens selbst gibt es Regeln: Hier gilt eine Gehwegbreite von etwa 120 Zentimetern Breite als ausreichend. Zwei Fußgänger sollten gut aneinander vorbeigehen können. Diese Breite gilt auch für Zufahrtswege sowie für Treppen und Durchgänge. Gestreut werden darf mit Granulat, Sand oder Rollsplitt – Streusalz wird wegen seiner Umweltschädlichkeit nicht mehr eingesetzt.

Vorteile durch den professionellen Winterdienst

Optimal ist die Betreuung durch einen verlässlichen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Im Rahmen des sogenannten „Winterdienstes“ kümmert sich der Gärtner oder das Gartenbau-Team um die rechtzeitige und ordnungsgemäße Räumung und Streuung Ihrer Wege, Treppen und Durchgänge.
Im Rahmen eines strukturierten Schichtplanes stehen jede Nacht gut ausgerüstete Mitarbeiter bereit, um schon in den frühen Morgenstunden für sichere Wege zu sorgen.

Zum Einsatz kommen selbstverständlich nur umweltverträgliche Streumittel.

Winterdienst mit Streusalz von Heinz Garten- und Landschaftsbau

Wir vom Heinz Meisterbetrieb in Hilden lassen uns nicht vom Winter überraschen, sondern leiten bereits im Sommer gemeinsam mit Ihnen die individuelle Planung und Implementierung der Aufträge ein. Fordern Sie jetzt ein unverbindliches Angebot an!

PS: Gegenüber dem Finanzamt können nicht nur Gewerbetreibende die Kosten geltend machen. Auch Mieter und Vermieter sollten diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. (Link zu Steuertipps.de)